über Fax an das Untersuchungsrichteramt eingereicht, so dass die Eingabe erst am Montag, 14. Oktober 2002, dem letzten Tag der Frist, an die zuständige Instanz weitergeleitet werden konnte, wo sie am Dienstag, 15. Oktober 2002, und damit nach Ablauf der Frist einging. Daraus erhellt, dass der Staatsanwaltschaft auch nicht etwa vorgeworfen werden kann, sie habe das eingegangene Fax nicht unverzüglich der zuständigen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts weitergeleitet und damit verunmöglicht, dass diese noch innert der Beschwerdefrist beim Beschwerdeführer das Original der Beschwerdeschrift hätte anfordern können.