Einstellungsverfügungen die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts zuständig. Entsprechend wurde H. S. in der angefochtenen Verfügung darüber belehrt, dass gegen diesen Entscheid innert zwanzig Tagen seit Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden schriftlich Beschwerde geführt werden könne. Das Kantonsgericht von Graubünden als zuständige Beschwerdeinstanz besitzt keinen Fernkopierer. Der Beschwerdeführer hat dennoch vom Telefax Gebrauch gemacht und seine Rechtsschrift am Freitag, 11. Oktober 2002, um 17.34 Uhr 6