Im Gegensatz dazu liegen im konkreten Fall keine Umstände vor, aufgrund derer der Beschwerdeführer annehmen durfte, dass er dazu berechtigt sei, seine Beschwerde über den Fernkopierer einzureichen. Weder die Staatsanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt noch das Kantonsgericht haben aufgrund von Zusicherungen oder mit ihrem Verhalten den Anschein erweckt, dass eine Eingabe mittels Telefax zulässig sei. Gemäss Art. 138 StPO ist für Beschwerden gegen vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügungen die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts zuständig.