(ohne jede Einschränkung bezüglich seiner Benutzung) angegeben hatte (vgl. SJZ 94 [1998], S. 112 ff. mit Hinweisen; Hauser/Schweri, a.a.O., § 43 Rz 13). Auch das Bundesgericht hat eine per Telefax eingereichte Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gutgeheissen, weil das Departement zuvor auf diese Weise eingereichte Beschwerden als zulässig erklärt hat (Pra 85 [1996] Nr. 147). Im Gegensatz dazu liegen im konkreten Fall keine Umstände vor, aufgrund derer der Beschwerdeführer annehmen durfte, dass er dazu berechtigt sei, seine Beschwerde über den Fernkopierer einzureichen.