Die Gerichtspraxis hat zwar gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Eingaben per Telefax auch schon als zulässig betrachtet, wenn der Absender nach den konkreten Umständen des Falles den Zusicherungen und dem Verhalten der Behörde vertraute und gestützt darauf ernsthafte Gründe hatte zur Annahme, er sei berechtigt, seine Eingabe per Fax zu senden. Als Beispiel sei ein Entscheid des Kassationsgerichts Zürich genannt, wo der prozessunerfahrene Beschwerdeführer in seiner Geschäftstätigkeit an die vielfältige Verwendung des Telefax gewohnt war und festgestellt hatte, dass das Gericht im offiziellen Telefonverzeichnis neben seiner Telefonnummer auch seine Faxnummer