Hauser/Schweri, a.a.O., § 43 Rz 13). c) Die Gerichtspraxis hat zwar gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Eingaben per Telefax auch schon als zulässig betrachtet, wenn der Absender nach den konkreten Umständen des Falles den Zusicherungen und dem Verhalten der Behörde vertraute und gestützt darauf ernsthafte Gründe hatte zur Annahme, er sei berechtigt, seine Eingabe per Fax zu senden.