andere Regelwidrigkeit zuzulassen; die Nichtbeachtung der Frist. So könnte nämlich der Beschwerdeführer im Wissen um die ungenügende Unterschrift stets am letzten Tag der Frist seine Beschwerde telegrafieren oder faxen und sich auf diese Weise eine Verlängerung der Frist sichern. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Es verdient keinen Schutz. Demzufolge liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Übermittlung der Beschwerdeschrift mittels Telefax ein nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebender Mangel vor. Eine Beschwerde kann daher nicht über einen Fernkopierer gültig vorgenommen werden (vgl. Pra 85 [1996] Nr. 147, Erw. 4 a und b.; Hauser/Schweri, a.a.