Bei der Übermittlung per Telefax handelt es sich somit der Natur der Sache nach um eine zwangsläufig unvollkommene Rechtsschrift. Wer einen Fernkopierer benutzt, weiss folglich von vornherein, dass diese Rechtshandlung ungültig ist (vgl. Pra 85 [1996] Nr. 147, Erw. 4 a und b; Padrutt, a.a.O., S. 243/244, Ziff. 7; Hauser/Schweri, a.a.O., § 43 Rz 13). Art. 30 Abs. 2 OG unterscheidet zwar im Wortlaut nicht zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Unterlassungen. Ebensowenig tut dies Art. 21 VVG. Es kann jedoch nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmungen sein, den Mangel einer zwangsläufig unvollkommenen Rechtsschrift zu beheben.