Der Formmangel einer via Fernkopierer eingereichten Rechtsschrift liegt nicht darin, dass die Unterschrift aus Versehen oder Unachtsamkeit weggelassen wurde. Vielmehr ist es beim Telefax aufgrund des technischen Übermittlungsvorgangs von vornherein unmöglich, dass beim Empfänger die Originaleingabe mit der rechtswirksamen Originalunterschrift eingeht. Der Empfänger erhält gezwungenermassen stets nur eine Kopie der Eingabe und damit der Unterschrift ihres Verfassers. Bei der Übermittlung per Telefax handelt es sich somit der Natur der Sache nach um eine zwangsläufig unvollkommene Rechtsschrift.