In BGE 121 II 252 ff. hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass Art. 30 Abs. 2 OG nur für Unterschriften gilt, die versehentlich nicht angebracht wurden (vgl. Pra 85 [1996] Nr. 147, Erw. 4 b; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 43 Rz 13). Dies ist bei einer mittels Telefax eingereichten Beschwerde gerade nicht der Fall. Der Formmangel einer via Fernkopierer eingereichten Rechtsschrift liegt nicht darin, dass die Unterschrift aus Versehen oder Unachtsamkeit weggelassen wurde.