Eine Korrektur der Eingabe innert der Rechtsmittelfrist wäre somit ohnehin nicht mehr möglich gewesen. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist zur Behebung des Formmangels anzusetzen ist (vgl. PKG 1993 Nr. 43, wo diese Frage offengelassen wurde). Gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 2 OG ist nämlich eine kurze Nachfrist zur Behebung des Formmangels auch dann anzusetzen, wenn diese notfalls über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausreicht (vgl. BGE 120 V 413; Padrutt, a.a.O., S. 344). In BGE 121 II 252 ff.