Die Beschwerde wurde am 11. Oktober 2002 um 17.34 Uhr via Telefax an das Untersuchungsrichteramt Chur übermittelt (vgl. act. 01.1). Dieses leitete das Telefaxschreiben am 14. Oktober 2002 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden weiter, wo es am 15. Oktober 2002 einging (vgl. act. 01). Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde am 23. September 2002 in Empfang genommen (vgl. act. 03). Als die Beschwerde am 15. Oktober 2002 bei der Beschwerdekammer einging, war demnach die zwanzigtägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen. Eine Korrektur der Eingabe innert der Rechtsmittelfrist wäre somit ohnehin nicht mehr möglich gewesen.