21 VVG, dass dem Beschwerdeführer bei Vorliegen einer den Formerfordernissen gemäss Art. 20 VVG nicht genügenden Beschwerdeschrift eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass sonst auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Beide Bestimmungen bezwecken die Vermeidung von jeglichem überspitztem Formalismus, indem sie dem Betroffenen ermöglichen, eine Unterlassung wie beispielsweise das Fehlen der Unterschrift zu beheben. Zur Beurteilung der Frage, ob die vorliegende Telefaxeingabe dem Beschwerdeführer zur Behebung des Formmangels unter Fristansetzung zu erstatten ist, ist 4