b) Art. 30 Abs. 2 OG schreibt vor, dass bei Fehlen der Unterschrift dem Beschwerdeführer oder dessen Vertreter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass sonst die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Anders zu entscheiden gilt gemäss Bundesgericht auch im kantonalen Verfahren als rigoroser Formalismus (vgl. Padrutt Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 343/344, Ziff. 7; BGE 120 V 413). Entsprechend verlangt Art. 21 VVG, dass dem Beschwerdeführer bei Vorliegen einer den Formerfordernissen gemäss Art.