Eine per Telefax eingereichte Beschwerde vermag demnach wegen fehlender Originalunterschrift den gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 20 Abs. 3 VVG, wonach die Beschwerdeschrift mit der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters versehen sein muss (vgl. auch PKG 1993 Nr. 43, S. 152), nicht zu genügen. Die per Telefax übermittelte Beschwerdeschrift von H. S. ist somit mangels Originalunterschrift ungültig.