Daher besteht beim Telefax in gleicher Weise wie bei einer Fotokopie die Gefahr des Missbrauchs. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Person, welche das Telefax sendet, das in ihrem Besitz befindliche und als Träger der Übermittlung dienende Original selbst unterschreibt (vgl. Pra 85 [1996] Nr. 147; Pra 81 [1992] Nr. 26); Pra 75 [1986] Nr. 228). Es rechtfertigt sich daher, die zur Fotokopie ergangene Rechtsprechung sinngemäss auch auf mit Telefax übermittelte Rechtsschriften anzuwenden. Eine per Telefax eingereichte Beschwerde vermag demnach wegen fehlender Originalunterschrift den gesetzlichen Formerfordernissen von Art.