Gemäss Art. 20 Abs. 3 VVG ist die Beschwerde vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. a) Die Unterschrift bildet nach konstanter Rechtsprechung Gültigkeitsvoraussetzung für Rechtsschriften. Sie muss eigenhändig angebracht werden, nicht zum Beispiel mit der Schreibmaschine. Auch eine fotokopierte Unterschrift genügt nicht, weil sonst dem Missbrauch vermittels Fotomontage Tür und Tor geöffnet wären (vgl. Pra 85 [1996] Nr. 147, Erw. 3; Pra 75 [1986] Nr. 228 mit 3