1. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 15 ff. VVG (Art. 139 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gemäss Art.