{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-59_2002-12-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f700ca5a8682bca2046a3307151950d4d181b41f1233ad38cd6170e98c974f4dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f700ca5a8682bca2046a3307151950d4d181b41f1233ad38cd6170e98c974f4dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_59", "Checksum": "dd6524e379a7a56183d691b5914d66de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.12.2002 BK 2002 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 11.12.2002 BK 2002 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde am\n23. September 2002 in Empfang genommen (vgl. act. 03). Als die Beschwerde\nam 15. Oktober 2002 bei der Beschwerdekammer einging, war demnach die\nzwanzigtägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen. Eine Korrektur der Eingabe\ninnert der Rechtsmittelfrist wäre somit ohnehin nicht mehr möglich gewesen. Es\nbleibt jedoch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine über die gesetzliche\nRechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist zur Behebung des Formmangels anzusetzen ist (vgl. PKG 1993 Nr. 43, wo diese Frage offengelassen wurde).\nGemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 2 OG ist nämlich eine kurze\nNachfrist zur Behebung des Formmangels auch dann anzusetzen, wenn diese\nnotfalls über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausreicht (vgl. BGE 120 V 413;\nPadrutt, a.a.O., S. 344). In BGE 121 II 252 ff. hat das Bundesgericht allerdings\nfestgehalten, dass Art. 30 Abs. 2 OG nur für Unterschriften gilt, die versehentlich\nnicht angebracht wurden (vgl. Pra 85 [1996] Nr. 147, Erw. 4 b; Hauser/Schweri,\nSchweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 43 Rz 13). Dies ist bei\neiner mittels Telefax eingereichten Beschwerde gerade nicht der Fall. Der Formmangel einer via Fernkopierer eingereichten Rechtsschrift liegt nicht darin, dass\ndie Unterschrift aus Versehen oder Unachtsamkeit weggelassen wurde. Vielmehr\nist es beim Telefax aufgrund des technischen Übermittlungsvorgangs von vornherein unmöglich, dass beim Empfänger die Originaleingabe mit der rechtswirksamen Originalunterschrift eingeht. Der Empfänger erhält gezwungenermassen\nstets nur eine Kopie der Eingabe und damit der Unterschrift ihres Verfassers. Bei\nder Übermittlung per Telefax handelt es sich somit der Natur der Sache nach um\neine zwangsläufig unvollkommene Rechtsschrift. Wer einen Fernkopierer benutzt, weiss folglich von vornherein, dass diese Rechtshandlung ungültig ist (vgl.\nPra 85 [1996] Nr. 147, Erw. 4 a und b; Padrutt, a.a.O., S. 243/244, Ziff. 7; Hauser/Schweri, a.a.O., § 43 Rz 13). Art. 30 Abs. 2 OG unterscheidet zwar im Wortlaut nicht zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Unterlassungen. Ebensowenig\ntut dies Art. 21 VVG. Es kann jedoch nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmungen\nsein, den Mangel einer zwangsläufig unvollkommenen Rechtsschrift zu beheben.\nWollte man die Normen in diesem Sinne auslegen, würde dies dazu führen, eine\n5\n\nandere Regelwidrigkeit zuzulassen; die Nichtbeachtung der Frist. So könnte\nnämlich der Beschwerdeführer im Wissen um die ungenügende Unterschrift stets\nam letzten Tag der Frist seine Beschwerde telegrafieren oder faxen und sich auf\ndiese Weise eine Verlängerung der Frist sichern. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Es verdient keinen Schutz. Demzufolge liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Übermittlung der Beschwerdeschrift mittels Telefax ein nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebender Mangel vor. Eine Beschwerde kann daher nicht über einen Fernkopierer gültig vorgenommen werden\n(vgl. Pra 85 [1996] Nr. 147, Erw. 4 a und b.; Hauser/Schweri, a.a.O., § 43 Rz 13).\n\nc) Die Gerichtspraxis hat zwar gestützt auf den Grundsatz von Treu und\nGlauben Eingaben per Telefax auch schon als zulässig betrachtet, wenn der Absender nach den konkreten Umständen des Falles den Zusicherungen und dem\nVerhalten der Behörde vertraute und gestützt darauf ernsthafte Gründe hatte zur\nAnnahme, er sei berechtigt, seine Eingabe per Fax zu senden. Als Beispiel sei\nein Entscheid des Kassationsgerichts Zürich genannt, wo der prozessunerfahrene Beschwerdeführer in seiner Geschäftstätigkeit an die vielfältige Verwendung des Telefax gewohnt war und festgestellt hatte, dass das Gericht im offiziellen Telefonverzeichnis neben seiner Telefonnummer auch seine Faxnummer\n(ohne jede Einschränkung bezüglich seiner Benutzung) angegeben hatte (vgl.\nSJZ 94 [1998], S. 112 ff. mit Hinweisen; Hauser/Schweri, a.a.O., § 43 Rz 13).\nAuch das Bundesgericht hat eine per Telefax eingereichte Beschwerde wegen\nVerletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gutgeheissen, weil das Departement zuvor auf diese Weise eingereichte Beschwerden als zulässig erklärt\nhat (Pra 85 [1996] Nr. 147). Im Gegensatz dazu liegen im konkreten Fall keine\nUmstände vor, aufgrund derer der Beschwerdeführer annehmen durfte, dass er\ndazu berechtigt sei, seine Beschwerde über den Fernkopierer einzureichen. Weder die Staatsanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt noch das Kantonsgericht haben aufgrund von Zusicherungen oder mit ihrem Verhalten den Anschein erweckt, dass eine Eingabe mittels Telefax zulässig sei. Gemäss Art. 138\nStPO ist für Beschwerden gegen vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügungen die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts zuständig. Entsprechend\nwurde H. S. in der angefochtenen Verfügung darüber belehrt, dass gegen diesen\nEntscheid innert zwanzig Tagen seit Mitteilung bei der Beschwerdekammer des\nKantonsgerichtes von Graubünden schriftlich Beschwerde geführt werden könne.\nDas Kantonsgericht von Graubünden als zuständige Beschwerdeinstanz besitzt\nkeinen Fernkopierer. Der Beschwerdeführer hat dennoch vom Telefax Gebrauch\ngemacht und seine Rechtsschrift am Freitag, 11. Oktober 2002, um 17.34 Uhr\n6\n\n"}