{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-59_2002-12-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f700ca5a8682bca2046a3307151950d4d181b41f1233ad38cd6170e98c974f4dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f700ca5a8682bca2046a3307151950d4d181b41f1233ad38cd6170e98c974f4dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_59", "Checksum": "dd6524e379a7a56183d691b5914d66de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.12.2002 BK 2002 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 11.12.2002 BK 2002 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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S., Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. September 2002, mitgeteilt am 18. September 2002,\n\nbetreffend Vermögensdelikte zum Nachteil von +R. S.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2002 reichte H. S. wegen Vermögensdelikten zum Nachteil seines im Jahre 1986 verstorbenen Bruders +R. S.\nStrafanzeige beim Kreisamt Oberengadin ein. Dieses leitete die Sache zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiter.\n\nB. Am 10. Januar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ein\nStrafverfahren betreffend Vermögensdelikten zum Nachteil von +R. S..\n\nC. Mit Einstellungsverfügung vom 16. September 2002, mitgeteilt am 18.\nSeptember 2002, wurde das Strafverfahren eingestellt.\n\nD. Dagegen reichte H. S. am Freitag, 11. Oktober 2002, per Telefax Beschwerde beim Untersuchungsrichteramt Chur ein. Dieses leitete das Telefaxschreiben am Montag, 14. Oktober 2002, zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden weiter, wo es am Dienstag, 15.\nOktober 2002, einging.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes\nsowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Die\nBeschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen\nEntscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO).\nIm übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 15 ff. VVG (Art. 139 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gemäss\nArt. 20 Abs. 3 VVG ist die Beschwerde vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen.\n\na) Die Unterschrift bildet nach konstanter Rechtsprechung Gültigkeitsvoraussetzung für Rechtsschriften. Sie muss eigenhändig angebracht werden, nicht\nzum Beispiel mit der Schreibmaschine. Auch eine fotokopierte Unterschrift\ngenügt nicht, weil sonst dem Missbrauch vermittels Fotomontage Tür und Tor\ngeöffnet wären (vgl. Pra 85 [1996] Nr. 147, Erw. 3; Pra 75 [1986] Nr. 228 mit\n3\n\nHinweisen). Das Telefax (sogenanntes Fernkopieren) stellt eine Sonderform der\nÜbermittlung eines Schriftstückes dar, indem es mittels Telefonleitung vom Absender zum Empfänger geleitet und bei diesem wieder sichtbar gemacht wird.\nDas Ergebnis ist das gleiche, wie wenn eine gewöhnliche Fotokopie auf normalem postalischem Weg transportiert wird; entscheidend ist, dass der Empfänger\nauch beim Einsatz des Telefax nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs über\neine Kopie des Schriftstücks, versehen mit einer kopierten Unterschrift, und eben\nkein Original verfügt. Daher besteht beim Telefax in gleicher Weise wie bei einer\nFotokopie die Gefahr des Missbrauchs. Daran ändert sich auch nichts, wenn die\nPerson, welche das Telefax sendet, das in ihrem Besitz befindliche und als Träger der Übermittlung dienende Original selbst unterschreibt (vgl. Pra 85 [1996]\nNr. 147; Pra 81 [1992] Nr. 26); Pra 75 [1986] Nr. 228). Es rechtfertigt sich daher,\ndie zur Fotokopie ergangene Rechtsprechung sinngemäss auch auf mit Telefax\nübermittelte Rechtsschriften anzuwenden. Eine per Telefax eingereichte Beschwerde vermag demnach wegen fehlender Originalunterschrift den gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 20 Abs. 3 VVG, wonach die Beschwerdeschrift\nmit der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters versehen sein\nmuss (vgl. auch PKG 1993 Nr. 43, S. 152), nicht zu genügen.\n\nDie per Telefax übermittelte Beschwerdeschrift von H. S. ist somit mangels\nOriginalunterschrift ungültig.\n\nb) Art. 30 Abs. 2 OG schreibt vor, dass bei Fehlen der Unterschrift dem\nBeschwerdeführer oder dessen Vertreter eine angemessene Frist zur Behebung\ndes Mangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass sonst die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Anders zu entscheiden gilt gemäss Bundesgericht auch im kantonalen Verfahren als rigoroser Formalismus (vgl. Padrutt Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S.\n343/344, Ziff. 7; BGE 120 V 413). Entsprechend verlangt Art. 21 VVG, dass dem\nBeschwerdeführer bei Vorliegen einer den Formerfordernissen gemäss Art. 20\nVVG nicht genügenden Beschwerdeschrift eine kurze Frist zur Behebung des\nMangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass sonst auf seine Beschwerde\nnicht eingetreten werde. Beide Bestimmungen bezwecken die Vermeidung von\njeglichem überspitztem Formalismus, indem sie dem Betroffenen ermöglichen,\neine Unterlassung wie beispielsweise das Fehlen der Unterschrift zu beheben.\nZur Beurteilung der Frage, ob die vorliegende Telefaxeingabe dem Beschwerdeführer zur Behebung des Formmangels unter Fristansetzung zu erstatten ist, ist\n4\n\nfolglich auf die vom Bundesgericht zur Anwendung von Art. 30 Abs. 2 OG aufgestellten Grundsätze abzustellen.\n\n"}