4. Ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Einstellungs- und Abtretungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdeführer entfällt, nachdem er sich nicht anwaltlich vertreten liess und die Erhebung der Beschwerde keine nennenswerten Umtriebe verursacht hat. 7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer :