weil der Untersuchungs- und Anklagebehörde ein gewisses Ermessen zukommt (vgl. E.2). Wie oben aufgezeigt, darf die Beschwerdekammer nicht ihr Ermessen anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes setzen. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung der Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen.