Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu den neu eingereichten Akten und deren allfällige Auswirkung auf die rechtliche Qualifikation des entscheidrelevanten Sachverhaltes geäussert. Würde die Beschwerdekammer gleichwohl entscheiden, würde dies die Übergehung einer Instanz bedeuten, was vorliegend um so schwerer wiegen würde, 6