Die Einstellungs- und Abtretungsverfügung beruht mithin nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis. Über die erwähnte Frage zu befinden ist grundsätzlich Sache der Staatsanwaltschaft Graubünden als Anklagebehörde und nicht der Beschwerdekammer, da der Beschwerde in aller Regel eine rein kassatorische Funktion zukommt. Nur wo es Gründe der Prozessökonomie gebieten und es die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zulassen, kann die Beschwerdekammer von der genannten Regel abweichen. Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor.