Um eine weitere Ausbreitung der Infektion zu verhindern, mussten ferner Antibiotika eingenommen werden. Es stellt sich die Frage, ob diese Weiterungen im entscheidrelevanten Sachverhalt auf dessen rechtliche Qualifikation Auswirkungen zeigen und unter dem Aspekt der Infektion und der Einnahme von Antibiotika eine einfache Körperverletzung zu bejahen ist, oder, ob auch in Berücksichtigung der neuen Gesichtspunkte eine einfache Körperverletzung zu verneinen ist. Die Einstellungs- und Abtretungsverfügung beruht mithin nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis.