Offensichtlich kommt aber beim zu beurteilenden Sachverhalt ein neuer Gesichtspunkt hinzu: Aus den neu eingereichten Berichten geht nämlich nunmehr deutlich hervor, dass sich die durch den Hundebiss zugefügte Schürfung beim Beschwerdeführer nachträglich infizierte, welche Gefahr Dr. B. bereits in seinem Bericht vom 21. August 2002 angetönt hatte. Um eine weitere Ausbreitung der Infektion zu verhindern, mussten ferner Antibiotika eingenommen werden.