Dr. M. wurde vom Beschwerdeführer zur Nachkontrolle aufgesucht. In seinem auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichten Bericht vom 9. Juli 2002 hält Dr. M. lediglich noch fest, dass nie eine lebensgefährliche Verletzung bestanden habe und es zu keiner Beeinträchtigung der Körperfunktionen gekommen sei. Im vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. M. vom 9. Oktober 2002 wird dahingegen wieder aus- 5