Nicht eingegangen ist die Staatsanwaltschaft Graubünden jedoch auf die im erwähnten Bericht angebrachte Bemerkung, dass Hundebisse die Eigenart hätten, sich nachträglich zu infizieren. Nicht eingegangen ist die Staatsanwaltschaft Graubünden ferner auf das bei den Untersuchungsakten befindliche Zeugnis von Dr. M., D., vom 1. Februar 2002, wonach sich der Hundebiss nachträglich noch infiziert haben soll (act. 3). Dr. M. wurde vom Beschwerdeführer zur Nachkontrolle aufgesucht.