Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte die Strafuntersuchung gegen R. A. wegen fahrlässiger Körperverletzung mit der Begründung ein, dass der in Frage stehende Hundebiss lediglich eine oberflächliche Schürfung im Bereich der linken Wade verursacht habe, die das Wohlbefinden des Verletzten nur harmlos gestört habe. Bei ihrer Begründung stützte sie sich ausschliesslich auf den ärztlichen Attest von Dr. B., V., welchen der Beschwerdeführer unmittelbar auf die Verletzung hin aufgesucht hatte. Nicht eingegangen ist die Staatsanwaltschaft Graubünden jedoch auf die im erwähnten Bericht angebrachte Bemerkung, dass Hundebisse die Eigenart hätten, sich nachträglich zu infizieren.