3. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Art. 125 Abs. 1 StGB entspricht hinsichtlich seines objektiven Tatbestandes der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Der Täter erfüllt ihn dadurch, dass er jemandem auf beliebige Weise eine Schädigung an Körper und Gesundheit zufügt, die aber nicht im Sinne von Art. 122 StGB schwer sein darf. Die Körperverletzung darf aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB sein.