Vorweg ist zu den durch den Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Attesten zu bemerken, dass neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweisanträge im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 139 Abs. 3 StPO, welcher auf die Verfahrensvorschriften der Verwaltungsbeschwerde verweist, in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VVG zulässig sind.