D. Gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. September 2002, mitgeteilt am 24. September 2002, erhob A. K. am 10. Oktober 2002 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit der Beschwerde reichte er einen ärztlichen Attest von Dr. M., datiert vom 9. Oktober 2002, und einen Bericht von Dr. S. vom 3. Oktober 2002 zu den Akten. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. R. A. liess sich ebenfalls nicht vernehmen.