C. Dagegen erhob R. A. am 5. Juni 2002 Einsprache. Nach Ergänzung der Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 20. September 2002 die Strafuntersuchung gegen R. A. wegen fahrlässiger Körperverletzung und Sachbeschädigung ein und trat das Verfahren zwecks Prüfung, ob sich R. A. der Gefährdung durch Tiere gemäss Art. 18 Abs. 2 StPO schuldig gemacht hat, an das Kreisamt Churwalden ab.