{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-57_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760f7786801c6cc9f4a88444940e03de2059ee4ab9f2142fc37a4fa0a41c8355e2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760f7786801c6cc9f4a88444940e03de2059ee4ab9f2142fc37a4fa0a41c8355e2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_57", "Checksum": "c7a8731f92fb0c1c07b21fcc082f068e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Nur wenn eine\nGesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass\neine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung\ngerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der\nUntersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten.\n\n3. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird, wer fahrlässig einen Menschen\nam Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag mit Gefängnis oder mit\nBusse bestraft. Art. 125 Abs. 1 StGB entspricht hinsichtlich seines objektiven Tatbestandes der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Der Täter\nerfüllt ihn dadurch, dass er jemandem auf beliebige Weise eine Schädigung an Körper und Gesundheit zufügt, die aber nicht im Sinne von Art. 122 StGB schwer sein\ndarf. Die Körperverletzung darf aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeit im Sinne\nvon Art. 126 StGB sein.\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden stellte die Strafuntersuchung gegen R.\nA. wegen fahrlässiger Körperverletzung mit der Begründung ein, dass der in Frage\nstehende Hundebiss lediglich eine oberflächliche Schürfung im Bereich der linken\nWade verursacht habe, die das Wohlbefinden des Verletzten nur harmlos gestört\nhabe. Bei ihrer Begründung stützte sie sich ausschliesslich auf den ärztlichen Attest\nvon Dr. B., V., welchen der Beschwerdeführer unmittelbar auf die Verletzung hin\naufgesucht hatte. Nicht eingegangen ist die Staatsanwaltschaft Graubünden jedoch\nauf die im erwähnten Bericht angebrachte Bemerkung, dass Hundebisse die Eigenart hätten, sich nachträglich zu infizieren. Nicht eingegangen ist die Staatsanwaltschaft Graubünden ferner auf das bei den Untersuchungsakten befindliche Zeugnis\nvon Dr. M., D., vom 1. Februar 2002, wonach sich der Hundebiss nachträglich noch\ninfiziert haben soll (act. 3). Dr. M. wurde vom Beschwerdeführer zur Nachkontrolle\naufgesucht. In seinem auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichten Bericht vom 9. Juli 2002 hält Dr. M. lediglich noch fest, dass nie eine lebensgefährliche Verletzung bestanden habe und es zu keiner Beeinträchtigung der\nKörperfunktionen gekommen sei. Im vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde\neingereichten Bericht von Dr. M. vom 9. Oktober 2002 wird dahingegen wieder aus-\n5\n\ndrücklich festgehalten, dass sich die Wundheilung trotz der Einnahme von Antibiotika infolge Infizierung der Wunde verzögert habe. Der Abschluss der Behandlung\nsei erst am 1. Februar 2002 möglich gewesen. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. S. vom 3. Oktober 2002 zu den Akten. Dr. S., der die\nWunde kurz nach dem Vorfall gesehen haben will, bezeichnet die Bisswunde als\nsehr schmerzhaft und massiv geschwollen. Er habe dem Beschwerdeführer umgehend Antibiotika verabreicht, um eine weitere Ausbreitung der Infektion zu verhindern.\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung zu der Beschwerde und den neuen Beweismitteln verzichtet. Sie hat sich\nalso nicht darüber geäussert, ob die neuen Urkunden am Ergebnis der Strafuntersuchung eine Änderung zu bewirken vermögen. Sie hat auch keinen Antrag auf\nAbweisung der Beschwerde gestellt, aus welchem zumindest zu lesen wäre, dass\ndie neuen Vorbringen aus ihrer Sicht an der rechtlichen Beurteilung des Vorfalles\nund damit an der Einstellung und Abtretung des Strafuntersuchungsverfahrens\nnichts ändern. Offensichtlich kommt aber beim zu beurteilenden Sachverhalt ein\nneuer Gesichtspunkt hinzu: Aus den neu eingereichten Berichten geht nämlich nunmehr deutlich hervor, dass sich die durch den Hundebiss zugefügte Schürfung beim\nBeschwerdeführer nachträglich infizierte, welche Gefahr Dr. B. bereits in seinem\nBericht vom 21. August 2002 angetönt hatte. Um eine weitere Ausbreitung der Infektion zu verhindern, mussten ferner Antibiotika eingenommen werden. Es stellt\nsich die Frage, ob diese Weiterungen im entscheidrelevanten Sachverhalt auf dessen rechtliche Qualifikation Auswirkungen zeigen und unter dem Aspekt der Infektion und der Einnahme von Antibiotika eine einfache Körperverletzung zu bejahen\nist, oder, ob auch in Berücksichtigung der neuen Gesichtspunkte eine einfache Körperverletzung zu verneinen ist. Die Einstellungs- und Abtretungsverfügung beruht\nmithin nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis. Über die erwähnte\nFrage zu befinden ist grundsätzlich Sache der Staatsanwaltschaft Graubünden als\nAnklagebehörde und nicht der Beschwerdekammer, da der Beschwerde in aller Regel eine rein kassatorische Funktion zukommt. Nur wo es Gründe der Prozessökonomie gebieten und es die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zulassen, kann die Beschwerdekammer von der genannten Regel abweichen. Solche\nVerhältnisse liegen hier nicht vor. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat sich in\nihrer Vernehmlassung nicht zu den neu eingereichten Akten und deren allfällige\nAuswirkung auf die rechtliche Qualifikation des entscheidrelevanten Sachverhaltes\ngeäussert. Würde die Beschwerdekammer gleichwohl entscheiden, würde dies die\nÜbergehung einer Instanz bedeuten, was vorliegend um so schwerer wiegen würde,\n6\n\n"}