{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-57_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760f7786801c6cc9f4a88444940e03de2059ee4ab9f2142fc37a4fa0a41c8355e2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760f7786801c6cc9f4a88444940e03de2059ee4ab9f2142fc37a4fa0a41c8355e2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_57", "Checksum": "c7a8731f92fb0c1c07b21fcc082f068e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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K . , Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden\nvom 20. September 2002, mitgeteilt am 24. September 2002, in Sachen gegen R.\nA . , Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend fahrlässige Körperverletzung\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. A. K., wohnhaft in G., wurde am 13. Januar 2002, um zirka 01.15 Uhr,\nvon einem Hund in die linke Wade gebissen, als er mit seinem Schlitten auf der\nStrasse talwärts nach P. fuhr. Der Vorfall ereignete sich auf der Höhe B., Katasterplannummer Y., Gemeinde P.. A. K. stellte am 31. Januar 2002 bei der Kantonspolizei V. Strafantrag wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung. Die Akten wurden zuständigkeitshalber der Strafverfolgungsbehörde des Kantons Graubünden\nüberwiesen. Als Hundehalterin konnte R. A., wohnhaft in H., ermittelt werden.\n\nB. Mit Strafmandat der Kreispräsidentin Churwalden vom 24. Mai 2002,\nmitgeteilt gleichentags, wurde R. A. der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art.\n125 Abs. 1 StGB sowie der Gefährdung durch Tiere gemäss Art. 18 Abs. 2 StPO\nschuldig gesprochen und dafür mit einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft.\n\nC. Dagegen erhob R. A. am 5. Juni 2002 Einsprache. Nach Ergänzung\nder Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung\nvom 20. September 2002 die Strafuntersuchung gegen R. A. wegen fahrlässiger\nKörperverletzung und Sachbeschädigung ein und trat das Verfahren zwecks Prüfung, ob sich R. A. der Gefährdung durch Tiere gemäss Art. 18 Abs. 2 StPO schuldig\ngemacht hat, an das Kreisamt Churwalden ab.\n\nD. Gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. September 2002, mitgeteilt am 24. September 2002,\nerhob A. K. am 10. Oktober 2002 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um\nAufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit der Beschwerde reichte er einen\närztlichen Attest von Dr. M., datiert vom 9. Oktober 2002, und einen Bericht von Dr.\nS. vom 3. Oktober 2002 zu den Akten.\n\nMit Schreiben vom 21. Oktober 2002 verzichtete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme.\n\nR. A. liess sich ebenfalls nicht vernehmen.\n\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.\n3\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt\ngenehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des\nKantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrigkeit oder\nUnangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei\nberechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse\nan seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungsund Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der\nunmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden\nsoll. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist der durch den Hundebiss verletzte\nA. K.. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.\n\nVorweg ist zu den durch den Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Attesten zu bemerken, dass neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweisanträge im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 139\nAbs. 3 StPO, welcher auf die Verfahrensvorschriften der Verwaltungsbeschwerde\nverweist, in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VVG zulässig sind.\n\n2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene\nEinstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle\njenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu setzen. Vielmehr\nrechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen\nGründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält\nder umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses\nnicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet\nwerden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1975 Nr. 58).\n4\n\n"}