Der Polizeibeamte hat die ihm zustehende Kontrollbefugnis auch nicht in dem Sinne missbraucht, dass er sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zugefügt hätte. Er hat den Vorfall vielmehr ordnungsgemäss gemeldet und zur Anzeige gebracht, worauf die Kantonspolizei Graubünden gemäss ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die ersten Erhebungen vornahm. Haltlos ist ferner der Vorhalt der falschen Anschuldigung. Der Beschwerdeführer hat ja zugestanden, sich geweigert zu haben, auf entsprechende Aufforderung von C. C. den Führerausweis zu zeigen.