Als gesetzliches Kontrollorgan war er grundsätzlich berechtigt, sich den Führerausweis vorweisen zu lassen. Der polizeiliche Eingriff diente der Personenkontrolle, nachdem der Polizeibeamte vom Beschwerdeführer beschimpft worden war. Der Polizeibeamte hat damit keine Amtsgewalt und keinen Zwang ausgeübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Der Polizeibeamte hat die ihm zustehende Kontrollbefugnis auch nicht in dem Sinne missbraucht, dass er sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zugefügt hätte.