6. Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde die Verfolgung von C. C. wegen Nötigung und falscher Anschuldigung. Zur Begründung verweist er auf seine Stellungnahme vom 20. September 2002. Darin bringt er vor, der Gemeindepolizist C. C. hätte als am Vorfall beteiligte Person seinen Fahrausweis nicht verlangen dürfen. Sinngemäss macht er Amtsmissbrauch geltend. C. C. verlangte den Führerausweis in seiner Funktion als Gemeindepolizist, nachdem er sich mit dem Polizeiausweis ausgewiesen hatte. Als gesetzliches Kontrollorgan war er grundsätzlich berechtigt, sich den Führerausweis vorweisen zu lassen.