b) Im Zusammenhang mit der Missachtung des Vortrittsrechts wirft der Beschwerdeführer C. C. noch vor, es wäre gar nicht nötig gewesen, dass der Gemeindepolizist angehalten habe; C. C. habe eine "Schikanebremsung" gemacht. Der Be- 9 schwerdeführer hat zugestanden, die Lichthupe betätigt zu haben, um C. C. zu signalisieren, dass der Linienbus vortrittsberechtigt sei. Als Reaktion darauf hat C. C. sein Fahrzeug am rechten Strassenrand angehalten. Von einem unbegründeten Anhalten kann damit keine Rede sein, zumal der Gemeindepolizist mit seinem Anhängerzug eigentlich vortrittsberechtigt war.