andern Fahrzeugen. Sind nun der Gemeindepolizist und der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, gleichzeitig aus entgegengesetzten Richtungen auf den Engpass bei der C. zugefahren, stand gemäss Art. 9 VRV dem Gemeindepolizisten mit seinem Anhängerzug und nicht dem Beschwerdeführer das Vortrittsrecht zu. Zu Recht hat damit der Kreispräsident Oberengadin die Aufnahme eines Strafuntersuchungsverfahrens gegen C. C. wegen Verletzung des Vortrittsrechts abgelehnt.