Aus Abs. 4 dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. Art. 8 Abs. 9 BAV ergibt sich des weiteren, dass alle Motorwagen - mit Ausnahme von Sattelmotorfahrzeugen - als Anhängerzüge zu betrachten sind, wenn sie einen Anhänger mitführen. Nachdem weder der Motorwagen, der einen einachsigen Anhänger zieht, noch der einachsige Anhänger selbst von den gesetzlichen Vorschriften für Anhängerzüge und Anhänger ausgenommen worden sind, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das Polizeifahrzeug mit dem mitgeführten einachsigen Anhänger als Anhängerzug zu qualifizieren. Auf schmaler Strasse, wo das Kreuzen nicht möglich ist, hat nun der Anhängerzug nach Art. 9 VRV den Vortritt vor allen