Dieser Artikel bestimmt, dass das Gesamtgewicht (Gewicht des Zuges) aus dem von Rechts wegen zulässigen Gewicht eines Zugfahrzeugs und seiner Anhänger mit Einschluss von Insassen und Ladung besteht. Dieser Artikel ist auf gewöhnliche Anhängerzüge zugeschnitten, bei denen der Anhänger vom Zugfahrzeug nur gezogen wird (vgl. BGE 104 IV 206). In der Verkehrsregelverordnung finden sich die Bestimmungen über Masse und Gewichte von Fahrzeugen und Anhängern sowie über das Mitführen von Anhängern. In Art. 67 VRV, welche Bestimmung die zulässigen Gewichte regelt, ist unter Abs. 1 lit. h auch der einachsige Normalanhänger aufgeführt. Aus Abs. 4 dieser Bestimmung in Verbindung mit Art.