SR 741.41) werden Anhänger definiert als Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von Motorfahrzeugen gezogen zu werden. Unterschieden werden die Anhänger in der genannten Bestimmung nach ihrer Bauweise und nach ihrem Einsatzzweck. Gesetzliche Ausschlüsse von Anhängern infolge ihrer geringen Grösse finden sich nicht. Interessant ist sodann Art. 8 Abs. 9 BAV. Dieser Artikel bestimmt, dass das Gesamtgewicht (Gewicht des Zuges) aus dem von Rechts wegen zulässigen Gewicht eines Zugfahrzeugs und seiner Anhänger mit Einschluss von Insassen und Ladung besteht.