Für Fahrzeuge im Linienverkehr besteht damit bei einem Engpass kein spezielles Vortrittsrecht vor allen anderen Wagen, indes aber für Anhängerzüge: Sie haben auf schmaler Strasse, wo das Kreuzen zweier Fahrzeuge nicht möglich ist, den Vortritt vor allen anderen Fahrzeugen. Es stellt sich damit die Frage, ob das Polizeifahrzeug, welches einen einachsigen Anhänger mit sich zog, als Anhängerzug zu qualifizieren ist. In Art. 4 Abs. 1 BAV (Verordnung über den Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge; SR 741.41) werden Anhänger definiert als Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von Motorfahrzeugen gezogen zu werden.