5. a) Art. 9 VRV (Verkehrsregelverordnung; SR 741.11) regelt das Vortrittsrecht bei Kreuzen auf schmaler Strasse mit Ausnahme des Kreuzens auf steilen Strassen und Bergstrassen, wo Art. 38 Abs. 1 VRV gilt. Gemäss Abs. 2 haben, ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, Anhängerzüge den Vortritt vor anderen Fahrzeugen, schwere Motorwagen vor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen. Unter gleichartigen Fahrzeugen hat dasjenige zurückzufahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet. 8