Er macht gelten, beide Fahrer seien gleichzeitig auf den Engpass zugefahren, weshalb ihm der Vortritt gebührt hätte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird im Folgenden davon ausgegangen, dass tatsächlich beide Fahrer gleichzeitig auf den Engpass zugefahren seien. Dabei ist unbestritten, dass der Gemeindepolizist mit seinem Polizeifahrzeug einen Anhänger mitführte und dass der Beschwerdeführer ein öffentliches Verkehrsfahrzeug lenkte. Es ist zu klären, welchem der beiden Fahrer unter diesen Gegebenheiten das Vortrittsrecht zugestanden hätte.