Darin hält er fest, dass er und der Gemeindepolizist gleichzeitig auf den Engpass zugefahren seien, weshalb er als Fahrer eines Linienbusses den Vortritt gehabt hätte. Auch in seiner Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden macht M. B. geltend, dass ein Linienbus vor einem Personenwagen den Vortritt habe, wenn beide Fahrzeuge gleichzeitig auf einen Engpass zufahren würden, wo das Kreuzen nicht möglich sei. In den erwähnten Rechtsschriften wirft M. B. C. C. sodann Nötigung vor, da dieser von ihm den Führerausweis verlangt habe, obwohl der Gemeindepolizist beteiligte Partei gewesen sei.