rerausweis nicht zeige. Beide Parteien haben die Situation, als beide Fahrzeuge angehalten hatten, mit je einem Foto aus je einer Richtung gesichert. Die durch M. B. erstellte Fotoaufnahme zeigt die Perspektive des Buschauffeurs in Blickrichtung C., diejenige von C. C. zeigt den Standort der beiden Fahrzeuge in Blickrichtung S.. M. B. ist auf die Anzeige von C. C. zur Stellungnahme aufgefordert worden. Darin hält er fest, dass er und der Gemeindepolizist gleichzeitig auf den Engpass zugefahren seien, weshalb er als Fahrer eines Linienbusses den Vortritt gehabt hätte.