4. Der zu beurteilende Sachverhalt wird von C. C. einerseits und M. B. andererseits nicht derart verschieden geschildert. M. B. deponierte bei der Kantonspolizei Graubünden, dass er, als er mit dem Linienbus S. - C. in C. auf den Engpass C. zugefahren sei, auf der Gegenfahrbahn einen Polizeiwagen herannahen gesehen habe. Er habe gesehen, dass der Lenker des Polizeifahrzeuges nicht abgebremst habe, sondern ungebremst durch den Engpass fahren wollte. So habe er die Lichthupe betätigt und den Bus auf Schrittempo abgebremst. Er habe dem Polizeibeamtem beim Entgegenfahren den Finger gezeigt. Beide Fahrzeuge hätten dann unmittelbar vor dem Engpass auf gleicher Höhe angehalten.