die genauen Wahrnehmungen in der Erinnerung von C. L. etwas verblasst sein dürften. Die Beweisanträge auf Durchführung eines Augenscheins mit Nachstellung der Situation und auf Einvernahme von C. L. als Zeugen sind, da sie keine urteilsrelevanten Aufschlüsse mehr zu erteilen vermögen, abzuweisen. Mit den Aussagen der Beteiligten und der die Örtlichkeit wiedergebenden Fotodokumentation erachtet das Gericht zudem den rechtlich relevanten Sachverhalt als genügend geklärt, wie im Nachfolgenden zu zeigen sein wird.